Anforderungen an die Mitglieder des BQMSD

Die Mitglieder haben sich bei den gültigen Gesetzen und Vorschriften ebenso auf dem Laufenden zu halten wie bei den jüngsten Entwicklungen ihres Faches. Sie haben ihre Sachverständigenäußerungen auf höchstem medizinisch-wissenschaftlichen Niveau nach bestem Wissen und Gewissen neutral, unabhängig und überparteilich zu treffen, in der Regel auf Anfrage einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gericht, Ärztekammer oder Versorgungsamt). Mitglied kann deswegen nur derjenige Arzt werden, welcher nachweislich frei von Interessenkonflikten ist, d. h. keinen Interessengemeinschaften wie Patientengruppierungen (Selbsthilfegruppen) oder Versicherungsgesellschaften nahe steht und sich auch nicht in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen befindet.

Ein medizinischer Gutachter darf Zielvorgaben des Auftraggebers genau so wenig akzeptieren, wie die Wunschvorstellung der betroffenen Patienten oder deren Rechtsvertreter. Maßstab der Beurteilung ist einzig und allein der objektive Befund und die gesicherte medizinische Erkenntnis.

Aufträge zu Anfertigungen sogenannter "Parteiengutachten" z.B. von Privatpersonen oder Versicherungen dürfen nur angenommen und ausgeführt werden, wenn die daraus resultierenden Sachverständigenäußerungen, welche auf den o. g. Voraussetzungen beruhen müssen, unübersehbar und unmissverständlich als "Parteiengutachten" gekennzeichnet werden.

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